Bezirksjugendordnung

Bezirksjugendordnung für die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirks Freiberg vom 13.11.09

Die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirkes Freiberg der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens hat folgende Bezirksjugendordnung beschlossen:

§ 1 Zusammensetzung der Bezirksjugendkammer

1. Die Bezirksjugendkammer besteht aus gewählten und geborenen Mitgliedern. Weitere Mitglieder können berufen werden.

2. Die Wahlversammlung des Kirchenbezirkes wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren 8 Mitglieder der Bezirksjugendkammer, von denen höchstens 2 in einem hauptamtlichen kirchlichem Dienstverhältnis stehen. Wiederwahl ist möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.

3. Geborenes Mitglied ist der Jugendpfarrer.

4. Der Gemeindepädagogenkonvent entsendet einen Vertreter. Der Kirchenbezirk kann 3 hauptamtliche Jugendmitarbeiter des Kirchenbezirkes entsenden. Unter diesen sollen ein Jugendwart und ein weiterer Jugendmitarbeiter sein.

5. Weitere 3 Mitglieder können durch die Bezirksjugend-kammer in der ersten Sitzung berufen werden. Bei der Berufung sind die Vielgestaltigkeit der Evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk und insbesondere die angemessene Vertretung der Vereine und Verbände der Evangelischen Jugend zu beachten. Außerdem ist die Verbindung zu den Gremien des Kirchenbezirks zu berücksichtigen.

6. Die Zahl der geborenen und berufenen Mitglieder soll insgesamt die Anzahl der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.

§ 2 Amtsdauer der Mitglieder

1. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubildung der Bezirksjugendkammer fort.

2. Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer können vor Ablauf der Amtsdauer aus wichtigem Grund vom Kirchenbezirksvorstand abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

3. Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied vorzeitig aus oder wird aufgrund von Absatz 2 abberufen, beruft die Bezirksjugendkammer für die verbleibende Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

§ 3 Vorsitz

Die Bezirksjugendkammer wählt in ihrer ersten Sitzung mit den berufenen Mitgliedern aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Amtsdauer der Bezirksjugendkammer. Ist der Jugendpfarrer oder der Jugendwart zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein ehrenamtlicher Mitarbeiter sein. Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter zum Vorsitzenden gewählt, soll der
stellvertretende Vorsitzende der Jugendpfarrer oder der Jugendwart sein.

§ 4 Aufgaben der Bezirksjugendkammer

Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

1. Nach Anhörung des Landesjugendpfarrers Beschlussfassung über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend des Kirchenbezirkes, die der Genehmigung des Kirchenbezirksvorstandes bedürfen,

2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht widersprechen darf und der Genehmigung durch den Kirchenbezirksvorstand bedarf.

3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte. Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer des Kirchenbezirkes,

4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen. Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen Formen der
gemeindlichen und übergemeindlichen Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit im Kirchenbezirk.

5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk zur Verfügung stehenden kirchlichen Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit Rechenschaftspflicht,

6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,

7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer Jugendarbeit im Kirchenbezirk,

8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter,

9. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mittelsachsen und Sächsische Schweiz / Osterzgebirge.

10.Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung eines beratenden Mitgliedes im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mittelsachsen und Sächsische Schweiz / Osterzgebirge.

11. Verbindung zu den Kreisjugendringen in beiden Landkreisen ist zu halten.

§ 5 Einberufung und Durchführung der Sitzungen

1. Die Bezirksjugendkammer ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. mindestens jedoch mindestens dreimal im Jahr. Die erste Sitzung der neu gebildeten Bezirksjugendkammer beruft der Superintendent ein. Die Bezirksjugendkammer ist zu außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Kirchenbezirksvorstand dies schriftlich verlangen.

2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder der Bezirksjugendkammer mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Der Superintendent erhält Einladung und Tagesordnung zur Kenntnisnahme. Er ist berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.

3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4. Über die Sitzungen und Beschlüsse der Bezirksjugendkammer ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Je ein Protokollexemplar erhalten der Kirchenbezirksvorstand und der Superintendent.

5. Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Beratungsgegenstände verpflichtet.

§ 6 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Die Bezirksjugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kann die Sitzung mangels Beschlussfähigkeit nicht durchgeführt werden, sind die Mitglieder hierüber schriftlich zu informieren und zugleich zu einer neuen Sitzung unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist nach § 5 Absatz 2 einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

2. Die Bezirksjugendkammer fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach § 4 Nummer 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse außerhalb einer Versammlung der Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.

§ 7 die Berufsbezeichnungen verstehen sich gleichbedeutend in männlicher wie in weiblicher Form in dieser Ordnung.

§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt durch Genehmigung durch den Kirchenbezirksvorstand Freiberg am 13.11.09 in Kraft.

Geschrieben von: Matthias Troeger
Mittwoch, den 09. Dezember 2009 um 21:57 Uhr